Geschäftsbedingungen

Abschnitt I: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen, die von dem jeweiligen Unternehmen der Axxum Gruppe (im Folgenden "Lieferant" genannt) gemäß diesem mit der anderen Partei (im Folgenden "Kunde" genannt) geschlossenen Vertrag erbracht werden, mit Ausnahme der Bestimmungen in Klausel 1.4 und unter Ausschluss aller anderen Bedingungen und Konditionen. Unvereinbare oder abweichende Geschäftsbedingungen des Abnehmers erkennt der Lieferant nicht an, es sei denn, der Abnehmer hat ihrer Verwendung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer die vertraglich geschuldeten Leistungen vorbehaltlos erbringt.

1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne der §§ 420 und 421 des neuen Bürgerlichen Gesetzbuches Nr. 89/2012 Slg. in der jeweils gültigen Fassung (nachfolgend NCC" genannt), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden.

1.4 Der Lieferant hat insbesondere Verpackungsleistungen zu erbringen. Soll der Auftrag darüber hinaus Versand-, Transport- und/oder Lagerleistungen des Lieferanten an den Auftraggeber umfassen, so ist dies ausdrücklich vertraglich zu vereinbaren. Für diese Leistungen gelten abweichend von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Allgemeinen Speditionsbedingungen des Speditions- und Logistikverbandes der Tschechischen Republik (nachfolgend "FFG" genannt), die der Lieferant auf Verlangen im Sinne des § 1751 Abs. 3 HGB zur Verfügung stellt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

1.5 Die Bestimmungen des § 558 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, insbesondere die Bestimmung, dass die Verkehrssitte den gesetzlichen Vorschriften vorgeht, finden keine Anwendung.

§ 2 Vertragsgestaltung und Dokumente

2.1 Die Angebote des Lieferanten sind freibleibend. Ist die Bestellung des Bestellers als Angebot im Sinne von § 1731 BGB zu qualifizieren, so kann der Lieferant dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen. 

2.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer zwecks Ausführung dieses Vertrags getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mündliche Vereinbarungen sind nicht gültig.

2.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behält sich der Lieferer alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte muss der Besteller die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Lieferers einholen.

2.4 § 1732 Abs. 2 BGB, wonach u.a. ein in einem Katalog unterbreiteter Vorschlag für die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu einem bestimmten Preis ein Angebot darstellt, und § 1740 Abs. 3 BGB, wonach Verträge auch dann als ordnungsgemäß geschlossen gelten, wenn sie dem Willen der Parteien nicht vollständig entsprechen, sind hier nicht anwendbar.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Die Preise des Lieferanten sind "ab Werk" in Tschechischen Kronen (CZK) zu zahlen. Die gesetzliche Mehrwertsteuer (MwSt./VAT) ist im Preis nicht enthalten; sie wird jedoch, sofern sie anfällt, in gesetzlicher Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3.2 Erhöhen sich nach Vertragsabschluss die Preise für Lieferungen oder Leistungen durch unvorhergesehene, vom Lieferanten nicht zu vertretende Umstände, wie z.B. neue oder spätere Vorschriften, Rohstoffpreiserhöhungen, Tariferhöhungen oder erschwerte Arbeitsbedingungen, so behält sich der Lieferant das Recht vor, die Preise entsprechend zu erhöhen. Sollten sich nach Vertragsabschluss die Gesamtkosten aus diesen Gründen verringern, verpflichtet sich der Lieferant, die Preise entsprechend zu senken. Der Lieferant wird den Kunden über die Preisanpassung rechtzeitig und in angemessener Weise im Voraus informieren. Erhöht sich der Vertragspreis innerhalb eines Jahres um mehr als 5 %, so hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller hat sich innerhalb einer angemessenen Frist nach dieser Mitteilung zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen will.

3.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Preis für Lieferungen oder Leistungen netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Im Falle des Zahlungsverzuges gelten die gesetzlichen Bestimmungen des BGB mit Ausnahme des § 1978 Abs. 2 BGB, wonach der Ablauf einer Nachfrist automatisch zum Rücktritt vom Vertrag führt.

3.4 Die Gewährung des Rabatts muss in einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung geregelt werden.

3.5 Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten und vom Lieferer schriftlich bestätigt sind. Diese Aufrechnungsbeschränkung gilt nicht für Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz wegen Mängeln, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen wie die Ansprüche des Lieferers.

§ 4 Lieferzeiten für die Leistungserbringung

Für die Einhaltung der Lieferfrist ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, es sei denn, es wird schriftlich eine andere Lösung vereinbart.

4.2 Die vereinbarte Leistungsfrist beginnt, sobald alle technischen Fragen im Voraus geklärt sind.

4.3 Die Einhaltung der Leistungsverpflichtung des Lieferanten setzt jedoch die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Der Lieferant behält sich das Recht vor, sich zur Abwehr seiner Haftung auf die Nichterfüllung vertraglicher Pflichten gemäß § 2913 BGB zu berufen.

4.4 Alle Ereignisse höherer Gewalt, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, wie z.B. unvorhersehbare Betriebsstörungen, Streiks und gesetzliche Aussperrungen, d.h. Ereignisse, die den Lieferanten an der Erfüllung des Vertrages hindern, befreien den Lieferanten für die Dauer des Bestehens dieser Beschränkungen von der Verpflichtung zur Leistung. Der Lieferant ist verpflichtet, den Besteller unverzüglich von ihrem Eintritt zu unterrichten und ihm die voraussichtliche Dauer mitzuteilen. Dauert das Ereignis länger als drei Monate an, sind beide Parteien berechtigt, nach vorheriger Ankündigung vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall sind die bereits geleisteten Zahlungen zu erstatten.

4.5 Gerät der Lieferant durch Fahrlässigkeit in Verzug, so ist sein Schadensersatz neben der Leistung (Verzugsschaden) auf 5 % und der Schadensersatz statt der Leistung auf 25 % des Wertes der erbrachten Leistungen begrenzt. Darüber hinausgehende Ansprüche des Bestellers verjähren, soweit dies nach den zwingenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zulässig ist, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Leistung.

4.6 Verzögert sich der vereinbarte Leistungstermin aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so hat der Kunde die entstehenden Mehrkosten zu tragen.

§ 5 Haftung für Schäden

5.1 Der Lieferer haftet auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Lieferers beruhen, oder für Schäden, die auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruhen.  Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrages notwendig ist und auf deren Erfüllung die andere Vertragspartei vertraut hat und vertrauen durfte.

5.2 Soweit dem Lieferanten keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung in den Fällen des Absatzes 5.1 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Bei Verträgen über Verpackungs- und Montageverantwortung ist die Schadensersatzhaftung auf folgende Beträge begrenzt:

(i) bei Verpackungen für Ausrüstungen und Exportverpackungen für jedes verladene Stück alle Schadensfälle aus einem Verpackungsauftrag in Höhe von 500 000 EUR;

(ii) für die Verpackung einer Rolle und eines Bündels 25 000 EUR je verladenes Stück und für die Verpackung anderer industrieller Serienprodukte 76 694 EUR je verladenes Stück; 

(iii) 250.000 EUR für Installationsarbeiten auf unserem eigenen Firmengelände;

(iv) 5 Mio. EUR für Installationsarbeiten auf fremden Grundstücken.

Detaillierte Informationen werden vom Lieferanten auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Ist die Versicherung nicht zur Leistung verpflichtet (z.B. wegen Selbstbehalt, Serienschaden, Jahresbegrenzung, Risikoausschluss), haftet der Lieferant für seine eigene Ersatzleistung; in diesem Fall ist seine Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Ist der vorhersehbare, vertragstypische Schaden im Rahmen eines Verpackungs- oder Montageauftrages geringer als die vorstehenden Versicherungssummen im Einzelfall oder ergibt sich die Haftung in den Fällen der Ziffer 5.1 aus einem Vertrag über die Lieferung von Waren gemäß Ziffer II oder über die Erbringung von sonstigen Werkleistungen gemäß Ziffer IV, die keine Montageleistungen sind, so ist die Haftung außer bei Vorsatz auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

Eine weitergehende Haftung des Lieferers auf Schadensersatz ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - nach Maßgabe der zwingenden Vorschriften des neuen Bürgerlichen Gesetzbuches ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Arglist bei Vertragsverhandlungen, wegen sonstiger Verletzungen von Vertragspflichten oder wegen Ersatzansprüchen für Sachschäden. Die Haftung für Verzug ist in Ziffer 4.5 geregelt. 

5.4 Die Haftungsbeschränkung nach diesem Artikel gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

5.5 Soweit die Schadensersatzhaftung des Lieferanten ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dieser Ausschluss oder diese Einschränkung auch für die persönliche Schadensersatzhaftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

5.6 Für die Erfüllung von Verträgen, die einen Transport- und Versandauftrag (Ziffer 1.4) beinhalten, haftet der Auftragnehmer ausschließlich nach den Allgemeinen Vertragsbedingungen. Für Lagerleistungen gelten darüber hinaus die Beschränkungen nach Ziffer 11.2.

5.7 Der Kunde wird durch eine Reklamation nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des vollen Warenpreises befreit, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. 2108 HGB, wonach der Käufer nicht verpflichtet ist, den Teil des Kaufpreises zu zahlen, der dem ihm infolge von Mängeln der Leistung zustehenden Nachlass entspricht, findet hier keine Anwendung.

§ 6 Gerichtsstand und Erfüllungsort

6.1 Gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, das Gericht am Ort der Hauptniederlassung des Lieferanten. Der Lieferer behält sich jedoch das Recht vor, den Besteller an dem für ihn zuständigen Gericht zu verklagen.

6.2 Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Tschechischen Republik; die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausschließlich ausgeschlossen.

6.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Erfüllungsort der Sitz des Lieferanten.

Abschnitt II: Besondere Bestimmungen für die Lieferung von Waren

§ 7 Gefahrenübergang bei der Lieferung von Waren

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, erfolgen die Lieferungen der Waren des Lieferanten "EXW" (ex works) im Sinne der Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung.

§ 8 Eigentumsvorbehalt 

8.1 Der Lieferant behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Erfolgt im Rahmen der Geschäftsbeziehung zwischen dem Besteller und dem Lieferanten eine laufende Verrechnung von Verbindlichkeiten und Forderungen, so erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf den anerkannten Saldo zu diesem Zeitpunkt; gleiches gilt, wenn der Saldo nicht anerkannt wird, sondern sich aus der Summe der zugrunde liegenden Rechnungsposten ergibt, z.B. weil der Besteller in Konkurs oder in Liquidation ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die gelieferte Ware zurückzunehmen. 

8.2 Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt dem Lieferer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) der Forderungen des Lieferers ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Lieferer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Lieferer verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen ordnungsgemäß nachkommt. Ist dies nicht der Fall, so kann der Lieferer verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

8.3 Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für den Lieferer vorgenommen. 

Wird die Kaufsache mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

8.4 Wird die Kaufsache mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Gegenstände des Bestellers als Hauptsache anzusehen sind, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Lieferer.

8.5 Besteht kein gültiger Eigentumsvorbehalt oder keine gültige Abtretung im Sinne des auf die Ware anwendbaren Rechts, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung entsprechende Sicherheit als nach diesem Recht vereinbart. Ist für die Entstehung solcher Rechte die Mitwirkung des Abnehmers erforderlich, so hat der Abnehmer auf Verlangen des Lieferanten auf eigene Kosten alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, die zur Sicherung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.

8.6 Der Lieferer ist verpflichtet, auf Verlangen des Bestellers auf die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit zu verzichten, als der realisierbare Wert dieser Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; dem Lieferer steht die Wahl bei der Auswahl der freizugebenden Sicherheiten frei.8.7 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Lieferer Klage gemäß § 99/1963 der Zivilprozessordnung in der jeweils gültigen Fassung erheben kann. Wenn die Dritten nicht in der Lage sind, die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zur Abwehr solcher Eingriffe zu tragen, haftet der Abnehmer gegenüber dem Lieferanten für den dadurch entstandenen Schaden.

§ 9 Haftung für Mängel bei der Lieferung von Waren

Um seine Ansprüche aus Mängeln der Ware geltend machen zu können, hat der Kunde seine gesetzlichen Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen, d.h. insbesondere die Ware unverzüglich und vollständig zu untersuchen und Beanstandungen anzuzeigen. Mängelrügen haben schriftlich zu erfolgen. 

9.2 Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Lieferer nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Ist die Mängelbeseitigung fehlgeschlagen oder verweigert der Lieferer die Mängelbeseitigung oder ist sie unzumutbar, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Schadensersatzansprüche können nur nach Maßgabe des § 5 geltend gemacht werden. 

9.3 Die Verjährungsfrist für alle Schadensersatzansprüche gegen den Lieferanten beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Kaufsache.

Abschnitt III: Besondere Bedingungen für Verpackungsdienstleistungen 

§ 10 Pflichten des Auftraggebers

10.1 Die ordnungsgemäße Ausführung eines Auftrages über Verpackungsleistungen setzt voraus, dass das zu verpackende Gut dem Lieferanten rechtzeitig, fertig und in einem für die Auftragserfüllung geeigneten Zustand zur Verfügung gestellt wird, wobei besonders korrosionsgefährdete Teile vor der Anlieferung zu reinigen und mit geeigneten Korrosionsschutzmitteln zu behandeln sind, es sei denn, es ist schriftlich etwas anderes vereinbart. Darüber hinaus hat der Besteller dem Lieferer spätestens bei Anlieferung der Ware korrekte Angaben über das Gewicht und andere Merkmale der Ware schriftlich mitzuteilen. Zu diesen Merkmalen gehören insbesondere Angaben über den Schwerpunkt und die für den Betrieb des Krans und des Gabelstaplers erforderlichen Daten, Angaben über die Hebepunkte sowie alle mit dem Transport verbundenen Risiken und Anforderungen (Lagerung, Verladung, Transportweg und -art und gegebenenfalls Lagerung nach dem Transport), die auch Angaben über die Klimazonen, durch die der Transportweg führt, umfassen sollten. Gefährliche Güter müssen schriftlich mit allen erforderlichen Angaben deklariert werden (DIN-Formular des Deutschen Instituts für Normung).

10.2 Der Besteller hat den Lieferanten auch schriftlich auf die besonderen Risiken hinzuweisen, die sich aus den Erfordernissen des jeweiligen Transportweges, des Ladehilfsmittels und des Transportmittels (z.B. Massengutfrachter) ergeben können, um der übermäßigen Beanspruchung von Behältern und Verpackungen und auch der allgemeinen Umweltbelastung bei einer eventuellen Lagerung nach dem Transport Rechnung zu tragen.

10.3 Der Kunde ist für die Übersetzung der Transportdokumente in andere Sprachen verantwortlich, sofern nicht anders vereinbart.

10.4 Soweit nicht anders vereinbart, werden die Verpackungsarbeiten im Betrieb des Lieferanten durchgeführt. Der Besteller ist für die rechtzeitige Anlieferung und den Abtransport des verpackten Gutes verantwortlich. Sollen die beauftragten Verpackungsleistungen außerhalb des Betriebes des Auftragnehmers erbracht werden, so hat der Auftraggeber für das unentgeltliche Abladen der Holzverpackungen und sonstiger Verpackungsmaterialien zu sorgen, ausreichend Platz, Kraft- und Hebevorrichtungen, auf Wunsch des Auftragnehmers auch das zur Bedienung dieser Vorrichtungen erforderliche Personal, sowie Sicherungs- und Hebevorrichtungen zur Verfügung zu stellen, die zur zügigen und fachgerechten Ausführung des Auftrages für Verpackungsleistungen erforderlich sind. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer vereinbaren vor Beginn der Auftragsdurchführung schriftlich die Arbeitszeiten und den Ort der Verpackungsleistung. 

10.5 Die für die Kennzeichnung des Packgutes erforderlichen Angaben müssen dem Lieferanten schriftlich und rechtzeitig auf elektronischem Wege an das Verpackungswerk übermittelt werden.

10.6 Der Besteller ist verpflichtet, die notwendigen Versicherungen für das Packgut (z.B. Transport-, Lager- und Feuerversicherung) ohne Rücksicht auf die Haftpflichtversicherung des Lieferers abzuschließen. Dies gilt insbesondere auch für eine etwaige Lagerung des Gutes nach dem Transport. 

§ 11 Gefahrenübergang bei Paketdiensten

11.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht mit der Verladung des Ausgangsfahrzeugs, spätestens jedoch mit der Übernahme der verpackten Ware durch den Käufer auf diesen über. Der gesetzliche Gefahrübergang im Falle des Annahmeverzuges bleibt hiervon unberührt.

11.2 Unbeschadet der Bestimmungen in Ziffer 5.1 ist die Haftung des Lieferanten für Schäden an den Waren im Falle einer eventuellen Lagerung der Waren wie folgt begrenzt:

(i) bis zu einem Höchstbetrag von [35.000 EUR oder einen Betrag einfügen] pro Anspruch in Bezug auf eine Packung des Auftrags;

(ii) [70.000 EUR oder einen Betrag einfügen] pro Jahr in den Fällen, in denen der vom Kunden geltend gemachte Schaden abweichend von Artikel 11.2(i) auf der Differenz zwischen den berechneten Einheiten und den tatsächlichen Einheiten der auf Lager befindlichen Waren beruht, unabhängig von der Anzahl und Art der auf Lager befindlichen Waren und dem Ausmaß des Schadensereignisses, das die Differenz im Zustand der auf Lager befindlichen Waren verursacht;

(iii) [2,5 Mio. EUR oder einen Betrag einfügen] pro Schadensfall für alle gespeicherten Auftragspakete aller Kunden, unabhängig davon, wie viele Ansprüche sich aus einem einzigen Schadensfall im Sinne von Artikel 11.2(iii) ergeben. Wenn mehr als ein Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, haftet der Lieferant anteilig für alle Einzelansprüche.

11.3 Verletzt der Besteller diesen Vertrag und veranlasst er den Lieferanten, die betreffenden Waren einzulagern, so ist die Haftung des Lieferanten für Schäden an den Waren auf [EUR 17.000,- oder einen Betrag einfügen] pro Schadensfall in Bezug auf eine Packung der Bestellung begrenzt.

11.4 Bei Zahlung des vereinbarten Zuschlags kann der Kunde durch schriftliche Mitteilung den Wert der erhöhten Haftung abweichend von den oben genannten Beträgen angeben. In diesem Fall tritt der angegebene Wert an die Stelle des betreffenden Höchstbetrags.

§12 Leistungsumfang und Mängelhaftung bei Pauschalangeboten

12.1 Für die Beurteilung des Leistungsumfangs ist der im Vertrag genannte Verwendungszweck maßgebend.

12.2 Soweit nichts anderes bestimmt ist, erbringt der Lieferant Verpackungsleistungen nach den Verpackungsrichtlinien des Bundesverbandes Holzpackmittel Paletten und Exportverpackung (HPE) e.V, sowie bei Verpackungen für den See- und Landtransport nach den Anforderungen der einschlägigen Richtlinien der Verpackungsrichtlinie (CTU) und des Internationalen Übereinkommens über die Sicherheit von Containern (CSC), die der Lieferant auf Anforderung zur Verfügung stellt.12.3 Zu Korrosionsschutzmaßnahmen ist der Lieferant nur verpflichtet, wenn dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist. Sind Korrosionsschutzmaßnahmen zwischen den Parteien vereinbart worden, so ist dieser ordnungsgemäß gewährleistet, wenn diese Maßnahmen nach den Verpackungsrichtlinien des Bundesverbandes Holzpackmittel Paletten und Exportverpackung (HPE) e.V. durchgeführt worden sind und diese Schutzmaßnahme für den gesamten Zeitraum ab dem Zeitpunkt der Verpackungsarbeiten bestanden hat. Sofern nicht schriftlich eine andere Dauer des Korrosionsschutzes vereinbart ist, wird der Korrosionsschutz für einen Zeitraum von sechs Monaten angewendet. Der Lieferant haftet nicht für Korrosion nach Ablauf der vereinbarten Korrosionsschutzdauer. Bei abgenutzter Ware, die verpackt wird, ist die Haftung für Korrosionsschäden ausgeschlossen.

12.4 Bei Erhalt der verpackten Ware hat der Besteller die Verpackung am Lieferort auf offensichtliche und erkennbare Mängel zu prüfen. Sobald bei dieser Prüfung Mängel festgestellt werden, ist der Besteller verpflichtet, seine Schadensersatzansprüche durch unverzügliche schriftliche Beanstandung geltend zu machen und dem Lieferanten Gelegenheit zu geben, einen eigenen Sachbericht zu erstellen.

12.5 Voraussetzung für die Haftung für gerügte Mängel ist der Nachweis, dass der Lieferant seine Pflicht vor dem Gefahrübergang verletzt hat. Dies gilt insbesondere für Kisten und Einzelteilverpackungen sowie z.B. für sog. Skid-Verpackungen ohne Kisten, ohne Kistenböden und ohne Paletten und auch bei Schutzverpackungen, wenn diese durch behördliche Maßnahmen geöffnet oder beschädigt worden sind. Wird die Beschaffenheit der Verpackung durch unsachgemäßes Stapeln, Umladen, Lagern oder Verändern, Öffnen oder sonstige Manipulationen beeinträchtigt, d.h. wird die Verpackung durch Dritte beschädigt und entsteht dadurch ein Schaden an der Ware des Bestellers, so stellt dies keinen vom Lieferanten geschuldeten Werkmangel dar. Verlangt die Bestellung des Abnehmers, dass der Lieferant vom Abnehmer oder einem Dritten bereits vorverpackte Ware verpackt, so haftet der Lieferant für Mängel an der verpackten Ware nur, wenn der Abnehmer nachweist, dass der Mangel der Verpackungsleistung auf die Leistung des Lieferanten zurückzuführen ist. Der Lieferant haftet nicht für Mängel, die durch mangelhafte Verpackung durch den Auftraggeber oder einen Dritten verursacht werden. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, beim Empfang zu prüfen, ob das verpackte Gut ggf. beschädigt ist. 

12.6 Bei mangelhaften Leistungspaketen stehen dem Kunden die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu, mit der Maßgabe, dass Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche nur in dem in Ziffer 5 genannten Umfang geltend gemacht werden können. 

12.7 Die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer wegen mangelhafter Servicepakete beträgt ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Übernahme (Abnahme) des Packgutes durch den Auftraggeber.

§ 13 Standard ISPM 15 

Umfasst der Auftrag die Lieferung oder Verpackung von Verpackungsmaterial aus Holz, das zwingend den IPPC/ISPM 15-Vorschriften entsprechen muss, so hat der Lieferant den Lieferanten dieses Materials sorgfältig auszuwählen und sicherzustellen, dass dieser nach den IPPC/ISPM 15-Vorschriften zertifiziert ist. Kommt der Lieferant seinen vorgenannten Verpflichtungen nach, sind Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche, die sich aus einem möglichen Insektenbefall des Verpackungsmaterials ergeben können, ausgeschlossen, es sei denn, der Lieferant wusste oder hat grob fahrlässig nicht gewusst, dass die Wärmebehandlung nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde oder fehlgeschlagen ist. 

Der Kunde verpflichtet sich, kein Holz von Dritten in die Verpackung des Lieferanten einzubringen. Der Lieferant übernimmt keine Verantwortung für zusätzliches Verpackungsmaterial aus Holz, das der Abnehmer von Dritten bezieht. Der Besteller hat dem Lieferanten alle Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die sich aus einem Verstoß gegen die vorstehende Verpflichtung ergeben, es sei denn, der Besteller weist nach, dass er den Verstoß nicht zu vertreten hat.


Abschnitt IV: Besondere Bestimmungen für sonstige Leistungen (insbesondere Montage und Demontage sowie Löten, Kleben oder Schweißen)

Für Aufträge über sonstige Leistungen (wie Montage und Demontage sowie Löten, Kleben oder Schweißen) gelten die nachfolgenden Bestimmungen:


§ 14 Mitwirkungspflichten des Kunden 

14.1 Der Kunde verpflichtet sich, dass 

(a) dass er dem Auftragnehmer ungehinderten und sicheren Zugang zur Baustelle und zu den Objekten der Arbeiten verschafft und dafür sorgt, dass der Auftragnehmer ausreichend Platz für die Ausführung seiner Arbeiten hat,

(b) dem Auftragnehmer die für die Ausführung seiner Arbeiten erforderlichen Daten und Informationen korrekt und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, 

(c) Bereitstellung der erforderlichen Stromversorgung (400 V, 32 A/16 A 50 Hz und 240 V 16 A 50 Hz), der Beleuchtung sowie der Druckluft- und Wasserversorgung während der Ausführung der Bau- oder Dienstleistungen,

(d) Bereitstellung von Arbeitsmitteln gemäß den vertraglichen Vereinbarungen, pünktlich und in der vereinbarten Menge,

(e) einen geeigneten Aufenthaltsraum und Sanitäreinrichtungen für das zugewiesene Personal des Auftragnehmers bereitstellen, 

(f) alle erforderlichen Vorbereitungsarbeiten (insbesondere Fundament- und Stahlbauarbeiten) ordnungsgemäß und vollständig auszuführen, 

(g) die zu montierenden Maschinen(teile) vorzubereiten, zu säubern und zu entfetten und dafür zu sorgen, dass vor Beginn der Arbeiten alle Betriebsstoffe aus ihnen abgelassen werden,

(h) die Bereitstellung von trockenen und verschließbaren Räumen für die Lagerung der Materialien und Werkzeuge des Auftragnehmers;

(i) die Bereitstellung angemessener Dolmetscherdienste auf Antrag und auf Kosten des Auftragnehmers bei der Erbringung von Dienstleistungen im Ausland. 

14.2 Für die Dimensionierung, Auslegung und Bereitstellung aller für die Installation erforderlichen Versorgungsleitungen ist allein der Besteller verantwortlich. Der Lieferant darf nur vom Kunden bereitgestellte Versorgungsanschlüsse verwenden.

14.3 Verzögerungen, die sich aus der verspäteten oder unzureichenden Erfüllung der vorgenannten Mitwirkungspflichten ergeben, gehen zu Lasten des Kunden. In diesem Fall gelten die in § 4.3 und § 4.6 genannten Regeln.

§ 15 Sicherheitsbestimmungen

Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer über die am Erfüllungsort geltenden Sicherheitsanforderungen und trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um die Mitarbeiter des Auftragnehmers bei der Erbringung der Dienstleistungen vor Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit zu schützen.

§ 16 Abnahme und Leistungsnachweis

16.1 Der Besteller hat das Werk nach Fertigstellung abzunehmen. Das Werk gilt auch dann als abgenommen, wenn der Lieferer eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme des Werkes nicht wegen Mängeln verweigert hat. Ferner gilt das Werk als abgenommen, wenn der Besteller die Abnahme nicht innerhalb von drei (3) Werktagen nach Mitteilung der Fertigstellung unter Angabe von Mängeln verweigert hat. 

16.2 Der Auftraggeber bestätigt dem Auftragnehmer die Erbringung der Leistungen durch Unterzeichnung der entsprechenden Tätigkeitsnachweise spätestens bei Abschluss der Arbeiten.

§ 17 Haftung für Schäden

17.1 Bei mangelhaften Leistungen hat der Kunde einen gesetzlichen Anspruch auf Mängelvergütung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: 

a) Die Frist für die Geltendmachung von Mängeln beträgt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen sechs Monate. 

b) Für Schadensersatzansprüche gelten die allgemeinen Bestimmungen zur Schadensersatzpflicht in Ziffer 5 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

17.2 In Fällen, in denen Installationsleistungen bestellt wurden, beschränken sich die vom Lieferanten geschuldeten Leistungen auf die ordnungsgemäße Installation. Darüber hinaus übernimmt der Lieferant keine weiteren Garantien für die Fehlerfreiheit und Funktionsfähigkeit der von ihm installierten Maschine.


Datum der letzten Überarbeitung: Mai 2023